Veranstalter - Pleite!

Oft verlangen Reiseveranstalter von ihren Kunden Geld für einen Urlaub, den sie noch gar nicht organisiert haben. Die Gefahr dabei: Geht das Unternehmen pleite, sind Geld und Urlaub verloren. Doch Reisende können sich schützen.
Damit das Geld des Kunden nicht durch eine Unternehmenspleite verschwindet, müssen Anbieter in der EU für ihre Kunden eine Insolvenzversicherung abschließen. Am Donnerstag bestätigte der Europäische Gerichtshof (EuGH) diesen in Deutschland seit 1994 geltenden Anspruch: Die Versicherung muss auch zahlen, wenn die Veranstalter durch einen Betrug in die Insolvenz rutschen. Was also können Urlauber in einem Pleitefall erwarten?

Welche Ansprüche deckt die obligatorische Insolvenzversicherung ab?

Die Pflichtversicherung deckt nach Angaben deutscher Verbraucherzentralen den Preis für ausgefallene Reiseleistungen und Kosten für eine außerplanmäßige Rückreise ab. Die kann nötig sein, wenn Veranstalter während laufender Reisen pleitegehen und Hotels Urlauber mangels Bezahlung auf die Straße setzen. Der Versicherer ist allerdings nicht zu praktischer Hilfe verpflichtet.

Gilt die Versicherung auch für selbst organisierte Urlaubsreisen?

Nein. Die Insolvenzversicherung gilt nur für Reiseveranstalter, die Kunden Urlaubspakete verkaufen. Als Veranstalter gilt laut Gesetz in aller Regel nur, wer mindestens zwei Einzelleistungen, also etwa Flug und Übernachtung, zu einem Gesamtpreis zusammenfasst. Wer seinen Urlaub selbst organisiert und Flüge sowie Hotels separat bucht, hat also keine vergleichbare Absicherung gegen Pleiten.

Können Reiseveranstalter die Versicherungspflicht umgehen?

Das ist verboten, aber möglich. Es gab bereits Fälle, in denen die Anbieter ihre Versicherungspolicen nicht bezahlten und die Insolvenzabsicherung daher nur auf dem Papier bestand. Als Nachweis dafür, dass eine Reise gesichert ist, dient der sogenannte Reise-Sicherungsschein.

Wie erkenne ich einen gültigen Reise-Sicherungsschein?

Der Sicherungsschein erhält bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Angaben, darunter einen Aufdruck mit der Gültigkeitsdauer sowie den Namen und die Kontaktdaten der Versicherung, die die Insolvenzabsicherung übernommen hat und die der Kunde im Falle einer Pleite des Anbieters kontaktieren muss. Informationen zur Absicherung einzelner Anbieter gibt es auch im Internet in der Veranstalter-Datenbank des Branchenportals http://www.tip.de/de/Veranstalterregister__veranstalter_suche.htm.

Quelle: Focus Online