Insolvenz eines Reiseveranstalters!
Leider haben im vergangen Jahr mehrere unserer Mitbewerber Insolvenz anmelden müssen. Dies macht Nachdenklich und ist für mich Anlass auf verschiedene Dinge Aufmerksam zu machen!
Leider kein Einzelfall ist der Umstand, dass ein Reiseveranstalter zahlungsunfähig wird. Regelmäßig haben die Gläubiger eines insolventen Unternehmens das Nachsehen. Doch im Reiserecht gibt es einige besondere Vorschriften, die den Reisenden einige Vorteile bieten.
Der Sicherungsschein
Dank der Verbraucherschutzvorschriften der Europäischen Union wurde im § 651 k BGB festgelegt, dass jeder Reiseveranstalter, der die Zahlung eines Reisepreises entgegen nimmt, dies nur tun darf, wenn er dem Reisenden einen Sicherungsschein übergibt. Dieser Sicherungsschein ist meist durch eine Versicherung ausgestellt.
Sicherungsscheinpflichtig ist jeder Reiseveranstalter.
Stellt der Reiseveranstalter keinen Sicherungsschein aus, besteht auf Seiten des Kunden keine Pflicht zur Vorkasse. Außerdem läuft der Reiseveranstalter Gefahr, von Konkurrenten kostenpflichtig abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.
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